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Nießbrauch bei immobilien als schlüssel zur vermögenssicherung

  • m57251
  • vor 2 Tagen
  • 14 Min. Lesezeit

Der Nießbrauch ist ein geniales Instrument aus dem deutschen Recht, das viel zu oft übersehen wird. Einfach gesagt, erlaubt er Ihnen, das Eigentum an Ihrer Immobilie – also Ihr Haus oder Ihre Wohnung – an jemand anderen zu übertragen, während Sie selbst alle Fäden in der Hand behalten. Sie können Ihr Haus also schon zu Lebzeiten an Ihre Kinder verschenken, aber trotzdem bis an Ihr Lebensende darin wohnen bleiben. Oder Sie vermieten es und die Einnahmen fließen weiter auf Ihr Konto.


Im Kern geht es um eine strategische Trennung von rechtlichem Eigentum und wirtschaftlicher Nutzung. Dieses Prinzip ist unglaublich wirkungsvoll, vor allem wenn es darum geht, die Übergabe von Vermögen clever zu gestalten und Steuern zu sparen.


Was Nießbrauch bei Immobilien wirklich bedeutet


Vergessen Sie trockene juristische Definitionen. Stellen Sie sich den Nießbrauch lieber als eine Art Generalschlüssel für Ihr Eigentum vor. Sie geben das Haus zwar formell aus der Hand, aber diesen Schlüssel behalten Sie. Damit können Sie weiterhin fast alles tun, was Sie auch als Eigentümer tun könnten.


Das Prinzip dahinter ist eine klare Aufteilung: Eine Person wird zum neuen rechtlichen Eigentümer (zum Beispiel das Kind), während die andere Person – der Nießbraucher (also die Eltern) – die wirtschaftliche Kontrolle behält. Der neue Eigentümer steht zwar im Grundbuch, aber der Nießbraucher ist derjenige, der die „Früchte“ der Immobilie erntet. Juristen nennen das „Fruchtziehung“.


Der Nießbraucher ist und bleibt der wirtschaftliche Herr der Immobilie, auch wenn sie ihm rechtlich nicht mehr gehört. Er kann sie bewohnen, vermieten oder verpachten, ganz so, als wäre er selbst noch der Eigentümer.

Damit das Ganze Hand und Fuß hat, wird diese Regelung bei einem Notar beurkundet und als Belastung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und macht die Situation auch für Außenstehende, wie zum Beispiel Banken, absolut transparent.


Für wen eignet sich der Nießbrauch besonders?


Der Nießbrauch bei Immobilien ist kein Nischenprodukt für Exoten, sondern eine praxiserprobte Lösung für ganz typische Lebenslagen. Aus meiner Erfahrung als Anwalt sehe ich ihn immer wieder in diesen Konstellationen:


  • Eltern, die ihr Vermögen frühzeitig und steueroptimiert weitergeben wollen: Sie schenken das Haus an die Kinder, um die hohen Freibeträge der Schenkungssteuer optimal zu nutzen. Gleichzeitig sichern sie sich durch den Nießbrauch ein lebenslanges Wohnrecht und die Option auf Mieteinnahmen – eine perfekte Absicherung für den Ruhestand.

  • Unternehmer mit Immobilien im Betriebsvermögen: Hier lässt sich die Nachfolge steuerlich geschickt gestalten. Die Betriebsimmobilie kann an den Nachfolger übertragen werden, während der Seniorchef weiterhin die Nutzung und die Erträge kontrolliert.

  • Ehepartner, die sich gegenseitig absichern möchten: Ein Partner kann dem anderen ein Nießbrauchsrecht einräumen. Das stellt sicher, dass der überlebende Partner im Todesfall umfassend versorgt ist, völlig unabhängig davon, was das Erbrecht oder ein Testament vorsehen.


Nießbrauch vs. Wohnrecht – der entscheidende Unterschied


Um das Konzept wirklich zu verstehen, muss man es von ähnlichen Rechten abgrenzen. Vor allem die Verwechslung mit dem reinen Wohnrecht führt in der Praxis oft zu Problemen, denn die Unterschiede sind gewaltig.


Recht

Nutzungsbefugnis

Erträge (z.B. Miete)

Hauptvorteil

Volleigentum

Umfassend (Wohnen, Vermieten, Verkaufen, Belasten)

Ja, uneingeschränkt

Vollständige Kontrolle und Verfügungsfreiheit

Nießbrauch

Umfassend (Wohnen, Vermieten, Verpachten)

Ja, stehen dem Nießbraucher zu

Maximale Nutzung bei übergebenem Eigentum

Wohnrecht

Nur eigenes Wohnen

Nein, keine Vermietung erlaubt

Absicherung des persönlichen Wohnbedarfs


Die Tabelle macht es deutlich: Das Wohnrecht ist starr und nur auf die persönliche Nutzung beschränkt. Zieht der Berechtigte beispielsweise in ein Pflegeheim, erlischt sein Recht in den meisten Fällen einfach ersatzlos. Das war's dann.


Der Nießbrauch hingegen bleibt bestehen. In genau diesem Fall könnte der Nießbraucher die Immobilie einfach vermieten und die Einnahmen zur Finanzierung der Pflegekosten verwenden. Diese enorme Flexibilität macht den Nießbrauch zu einem weitaus stärkeren und sichereren Instrument.


Die rechtlichen Spielregeln des Nießbrauchs verstehen


Damit der Nießbrauch bei Immobilien seine volle Wirkung entfalten kann, muss er auf einem soliden rechtlichen Fundament stehen. Die entscheidenden Vorschriften dazu finden sich natürlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Aber für die Praxis ist weniger die genaue Paragrafennummer wichtig, sondern vielmehr das Verständnis der Prinzipien, die dahinterstecken.


Es geht darum, das Recht so zu gestalten, dass es Ihre persönlichen Ziele präzise abbildet und absolut rechtssicher verankert ist.


Der Gesetzgeber bietet dafür verschiedene Arten des Nießbrauchs an, die sich in ihrer Anwendung und Zielsetzung stark unterscheiden. Die Wahl der richtigen Form ist der erste und vielleicht wichtigste Schritt. Wer hier falsch abbiegt, riskiert später Missverständnisse oder empfindliche steuerliche Nachteile.


Welche Art von Nießbrauch passt zu Ihrem Ziel?


In der Praxis haben sich zwei Hauptformen etabliert, deren Anwendungsfälle man klar voneinander trennen sollte. Die Entscheidung hängt einzig und allein davon ab, was Sie mit der Einräumung des Nießbrauchs konkret erreichen wollen.


Diese Tabelle zeigt die Unterschiede der gängigsten Nießbrauchsarten und hilft Ihnen bei der Entscheidung, welche Variante für Ihre persönliche Situation am besten geeignet ist.


Nießbrauchsart

Typisches Anwendungsziel

Wer profitiert hauptsächlich

Praxisbeispiel

Vorbehaltsnießbrauch

Vermögensübertragung zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge)

Die Schenker (ursprüngliche Eigentümer)

Eltern schenken ihr Haus dem Kind, behalten aber das Recht, lebenslang darin zu wohnen und es zu vermieten.

Zuwendungsnießbrauch

Finanzielle Absicherung einer Person, ohne Eigentum zu übertragen

Der Nießbraucher (z. B. Ehepartner)

Ein Eigentümer räumt seinem Partner das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Wohnung ein. Die Mieteinnahmen gehen an den Partner.

Nachrangiger Nießbrauch

Absicherung des länger lebenden Partners nach dem Tod des Erstberechtigten

Der überlebende Partner

Ein Ehemann hat ein Nießbrauchsrecht. Es wird vereinbart, dass dieses Recht nach seinem Tod auf seine Ehefrau übergeht.


Geht es Ihnen also darum, Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben, ist fast immer der Vorbehaltsnießbrauch das Mittel der Wahl. Wollen Sie hingegen eine Person gezielt finanziell unterstützen, ohne gleich das Eigentum aus der Hand zu geben, führt der Weg über den Zuwendungsnießbrauch.


Vorbehaltsnießbrauch oder Zuwendungsnießbrauch wählen


Schauen wir uns die beiden Klassiker nochmal genauer an.


Der Vorbehaltsnießbrauch ist das Standardinstrument bei der vorweggenommenen Erbfolge. Das Prinzip ist einfach: Eine Immobilie wird übertragen, meistens durch eine Schenkung, aber der bisherige Eigentümer behält sich das Nutzungsrecht zurück. Man gibt das Eigentum, aber nicht die Kontrolle auf.


  • Das Ziel: Sie möchten Vermögen frühzeitig an die nächste Generation übertragen, um die hohen Schenkungsteuerfreibeträge optimal auszunutzen.

  • Die Anwendung: Eltern schenken ihr Haus den Kindern, sichern sich aber durch den eingetragenen Vorbehaltsnießbrauch ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht. Sie können dort wohnen bleiben oder es vermieten und die Einnahmen für sich behalten.

  • Der Vorteil: Die Schenker sind voll abgesichert und gleichzeitig mindert der Wert des Nießbrauchs den steuerpflichtigen Wert der Schenkung ganz erheblich.


Demgegenüber steht der Zuwendungsnießbrauch. Hier passiert genau das Gegenteil. Nicht das Eigentum an der Immobilie wird übertragen, sondern nur das Recht, die Nutzungen daraus zu ziehen. Der Eigentümer bleibt Eigentümer, aber eine andere Person darf die „Früchte“ ernten.


  • Das Ziel: Sie möchten eine Person gezielt finanziell unterstützen, ohne dafür das Eigentum an Ihrer Immobilie aufgeben zu müssen.

  • Die Anwendung: Ein Ehepartner räumt dem anderen ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Wohnung ein. Die Mieteinnahmen fließen fortan direkt an den Partner und sichern dessen Einkommen im Alter.

  • Der Vorteil: Das bietet eine hohe Flexibilität und sichert den Partner ab, ohne dass die Immobilie aus dem eigenen Vermögen ausscheidet.


Ein oft übersehener, aber sehr nützlicher Sonderfall ist der nachrangige Nießbrauch. Hier wird festgelegt, dass das Recht nach dem Tod des ersten Nießbrauchers automatisch auf eine zweite Person übergeht, zum Beispiel vom Ehemann auf die Ehefrau. Das ist ein hervorragendes Instrument, um den länger lebenden Ehepartner abzusichern.

Der unumgängliche Weg zum Notar und ins Grundbuch


Eine mündliche Absprache oder ein schnell aufgesetzter privater Vertrag? Vergessen Sie es. Für die Begründung eines Nießbrauchs an einer Immobilie reichen solche Vereinbarungen niemals aus. Das Gesetz schreibt hier ganz klar zwei Schritte vor, die dem Schutz aller Beteiligten dienen und für absolute Rechtssicherheit sorgen.


  1. Notarielle Beurkundung: Der Nießbrauchsvertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Das ist keine reine Formsache. Der Notar klärt die Parteien über alle rechtlichen Folgen auf, formuliert den Vertrag so präzise, dass keine Fragen offenbleiben, und stellt sicher, dass der Wille aller Beteiligten korrekt umgesetzt wird.

  2. Eintragung im Grundbuch: Direkt im Anschluss veranlasst der Notar die Eintragung des Nießbrauchs in Abteilung II des Grundbuchs. Erst mit diesem Eintrag wird das Recht offiziell wirksam und ist gegenüber jedermann geschützt – also auch gegenüber potenziellen Käufern oder den Gläubigern des neuen Eigentümers.


Diese beiden Säulen – notarieller Vertrag und Grundbucheintrag – machen Ihre Vereinbarung wasserdicht. Sie schützen den Nießbraucher davor, sein Recht bei einem überraschenden Verkauf der Immobilie zu verlieren. Gleichzeitig schaffen sie für den neuen Eigentümer klare Verhältnisse darüber, welche Rechte auf seinem Grundstück lasten. Ohne diese formalen Schritte ist die gesamte Vereinbarung rechtlich unwirksam.


Klare Verhältnisse schaffen: Rechte und Pflichten beim Nießbrauch


Ein Nießbrauch bei Immobilien steht und fällt mit klaren Absprachen. Man kann es sich wie eine Geschäftsbeziehung zwischen den Generationen vorstellen: Sie funktioniert nur reibungslos, wenn die Verantwortlichkeiten von Anfang an sauber verteilt sind. Ohne präzise Vereinbarungen, wer was bezahlt und instand hält, sind Konflikte zwischen dem Nießbraucher (oft die Eltern) und dem neuen Eigentümer (den Kindern) quasi vorprogrammiert.


Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt zwar einen Rahmen vor, doch dieser sollte im Nießbrauchsvertrag unbedingt auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten werden. So schaffen Sie Fakten und stellen sicher, dass die Beziehung nicht durch finanzielle Streitigkeiten auf die Probe gestellt wird.


Was der Nießbraucher alles darf: die Nutzungsrechte


Das Kernrecht des Nießbrauchers ist die umfassende wirtschaftliche Nutzung der Immobilie. Stellen Sie es sich so vor: Obwohl der Name des Kindes im Grundbuch steht, behält der Nießbraucher die wirtschaftlichen Zügel fest in der Hand.


Dieses Recht ist deutlich mehr als ein reines Wohnrecht und besteht aus zwei zentralen Säulen:


  • Das Recht, selbst zu wohnen: Selbstverständlich darf der Nießbraucher die Immobilie weiterhin bewohnen, und zwar so, als wäre er nach wie vor der Eigentümer.

  • Das Recht, die „Früchte zu ziehen“: Hier liegt der entscheidende Unterschied zum Wohnrecht. Der Nießbraucher darf die Immobilie vermieten oder verpachten. Alle Einnahmen daraus – juristisch „Früchte“ genannt – gehören allein ihm.


Gerade diese Mieteinnahmen können eine wichtige Stütze für die Altersvorsorge sein oder später vielleicht die Kosten für einen Pflegeplatz decken. Wenn Sie sich für die steuerliche Seite solcher Einnahmen interessieren, finden Sie Details in unserem Beitrag zu nicht deklarierten Airbnb-Einnahmen.


Ganz wichtig ist aber: Der Nießbraucher kann das Haus zwar wirtschaftlich nutzen, aber nicht verkaufen, beleihen oder grundlegend umgestalten. Diese Verfügungsrechte bleiben allein beim eingetragenen Eigentümer.

Was der Nießbraucher tun muss: die Pflichten im Detail


Wo umfassende Rechte sind, gibt es auch klare Pflichten. Der Grundsatz ist simpel: Wer die Erträge einstreicht, muss auch für den laufenden Betrieb und den Erhalt sorgen. Der Nießbraucher trägt daher die Verantwortung für alle gewöhnlichen Unterhaltungskosten.


Was gehört typischerweise dazu?


  • Laufende öffentliche Lasten: Die Grundsteuer ist hier das klassische Beispiel.

  • Versicherungen: Kosten für die Gebäudeversicherung, etwa gegen Feuer oder Sturm, zahlt der Nießbraucher.

  • Kleinere Reparaturen und Ausbesserungen: Alles, was zur normalen Instandhaltung gehört, fällt in seinen Bereich – vom Streichen der Wände über die Reparatur eines tropfenden Wasserhahns bis zum Austausch kleiner Verschleißteile.


Ich rate immer dazu, im Nießbrauchsvertrag genau zu definieren, was als „kleinere Reparatur“ gilt. Das beugt späteren Diskussionen vor und schafft für beide Seiten Sicherheit.


Wer zahlt was? Die typischen Streitpunkte geklärt


Die entscheidende Trennlinie zwischen den Pflichten von Nießbraucher und Eigentümer verläuft zwischen der gewöhnlichen Instandhaltung und den außergewöhnlichen Maßnahmen. Der Nießbraucher kümmert sich um den Alltag, der Eigentümer ist für die Substanz des Gebäudes verantwortlich.


Die folgende Tabelle zeigt die klassische Kostenverteilung, die hilft, Konflikte von vornherein zu vermeiden.


Maßnahme

Wer trägt in der Regel die Kosten?

Begründung

Neue Heizungsanlage

Eigentümer

Eine Heizung hat eine Lebensdauer von 20–30 Jahren. Ihr Austausch ist eine außergewöhnliche, werterhaltende Maßnahme.

Fassadensanierung

Eigentümer

Die Sanierung der Fassade dient dem grundlegenden Erhalt der Bausubstanz und ist eine erhebliche Investition für den Eigentümer.

Dachneueindeckung

Eigentümer

Ein neues Dach ist eine fundamentale Modernisierung zur Sicherung des Gebäudewerts. Das ist ganz klar Aufgabe des Eigentümers.

Jährliche Heizungswartung

Nießbraucher

Hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Betriebs, die zur gewöhnlichen Unterhaltung zählt.

Schönheitsreparaturen (z. B. Streichen)

Nießbraucher

Diese Arbeiten dienen der laufenden Pflege und fallen damit in die Pflichten des Nutzers, also des Nießbrauchers.


Diese gesetzliche Grundverteilung ist aber nicht in Stein gemeißelt. Im Nießbrauchsvertrag können und sollten Sie individuelle Anpassungen vornehmen. Man kann zum Beispiel vereinbaren, dass der Nießbraucher auch größere Maßnahmen trägt, was sich wiederum bei der Schenkungsteuer wertmindernd auswirken kann. Eine solche Gestaltung erfordert aber unbedingt eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Beratung, um Fallstricke zu umgehen. Am Ende sind klare vertragliche Regelungen immer der beste Schutz vor Unstimmigkeiten.


Wie Sie mit Nießbrauch gezielt Steuern sparen


Der wohl größte Anreiz, einen Nießbrauch bei Immobilien zu vereinbaren, liegt in seinem enormen steuerlichen Potenzial. Für viele ist dieses Instrument weit mehr als nur eine Absicherung für den Ruhestand – es ist ein extrem wirksames Werkzeug, um die Schenkung- und Erbschaftsteuer legal und oft drastisch zu senken.


Stellen Sie es sich so vor: Sie übergeben ein wertvolles Geschenk, doch das Finanzamt rechnet dessen Wert ganz offiziell kleiner. Genau das ist der Effekt des Nießbrauchs. Der Wert des Rechts, die Immobilie ein Leben lang zu nutzen, wird vom tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Was übrig bleibt, ist eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage für die Steuer.


Die Grundlagen der Schenkungsteuer verstehen


Bevor wir in die Berechnung eintauchen, ein kurzer Blick auf die Spielregeln. Kindern steht bei Schenkungen von ihren Eltern ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € zu. Ein entscheidender Vorteil: Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre aufs Neue voll ausgeschöpft werden.


Ohne Nießbrauch würde eine Immobilie im Wert von 700.000 €, die an ein Kind verschenkt wird, diese Grenze locker sprengen. Auf die 300.000 €, die über dem Freibetrag liegen, fiele Schenkungsteuer an. Und genau hier setzt die Hebelwirkung des Nießbrauchs an.


Der Wert des Nießbrauchs wirkt wie ein legaler „Rabatt“ auf den Immobilienwert, den das Finanzamt seiner Berechnung zugrunde legt. Er macht aus einer teuren Schenkung eine steuerlich günstige oder sogar gänzlich steuerfreie Übertragung.

So wird der Steuervorteil berechnet


Die Ermittlung des Vorteils folgt einer klaren Logik, die das Bewertungsgesetz (BewG) vorgibt. Die Formel ist erstaunlich einfach: Der Wert des Nießbrauchs ergibt sich, indem man den Jahreswert der Nutzung mit einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert.


Schauen wir uns die beiden Bausteine genauer an.


  1. Der Jahreswert der Nutzung Dieser Wert steht für den finanziellen Vorteil, den der Nießbraucher jedes Jahr aus der Immobilie zieht. In der Praxis ist das meist die fiktive Jahreskaltmiete, die man für das Objekt auf dem freien Markt bekommen würde.

  2. Der Kapitalisierungsfaktor Diesen Faktor gibt das Bundesfinanzministerium in offiziellen Tabellen heraus. Er hängt von der statistischen Restlebenserwartung des Nießbrauchers ab und berücksichtigt Alter sowie Geschlecht. Die Logik dahinter ist simpel: Je jünger der Nießbraucher, desto länger kann er die Immobilie voraussichtlich nutzen – und desto höher ist der Wert seines Rechts.


Ein konkretes Beispiel aus der Praxis


Machen wir die Theorie greifbar. Nehmen wir an, eine 75-jährige Mutter möchte ihr Haus im Wert von 750.000 € an ihre Tochter verschenken. Sie behält sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die erzielbare Jahreskaltmiete für das Haus liegt bei 36.000 €.


  • Schritt 1: Jahreswert bestimmen Der Jahreswert der Nutzung beträgt 36.000 €.

  • Schritt 2: Kapitalisierungsfaktor finden Ein Blick in die amtliche Tabelle des Bundesfinanzministeriums verrät: Der Faktor für eine 75-jährige Frau liegt bei 11,847.

  • Schritt 3: Nießbrauchwert berechnen Jahreswert × Kapitalisierungsfaktor = Wert des Nießbrauchs 36.000 € × 11,847 = 426.492 €

  • Schritt 4: Steuerpflichtigen Wert ermitteln Verkehrswert der Immobilie – Wert des Nießbrauchs = Steuerlicher Wert der Schenkung 750.000 € – 426.492 € = 323.508 €


Das Ergebnis ist beeindruckend. Durch den Nießbrauch schmilzt der steuerlich relevante Wert der Immobilie von 750.000 € auf nur noch 323.508 €. Dieser Betrag liegt komplett innerhalb des persönlichen Freibetrags von 400.000 € für die Tochter. Die gesamte Schenkung ist somit komplett steuerfrei. Ohne den Nießbrauch hätte die Tochter auf 350.000 € (750.000 € - 400.000 €) Schenkungsteuer zahlen müssen.


Die Zahlen belegen eindrucksvoll die Wirksamkeit dieses Instruments. Der Nießbrauch bei Immobilien ist ein bewährtes Mittel, um Steuern bei Schenkungen zu sparen. Bei dieser Immobilie mit einem Verkehrswert von 750.000 € und einem Jahreswert von 36.000 € ergibt sich für die 75-jährige Mutter ein Nießbrauchwert von 426.492 €. Der verbleibende steuerpflichtige Immobilienwert beträgt dann nur noch 323.508 €, was eine Wertminderung von über 56 % bedeutet, die direkt die Schenkungsteuer senkt.


Was passiert bei der Einkommensteuer?


Neben der Schenkungsteuer hat der Nießbrauch auch klare Konsequenzen für die Einkommensteuer. Die Regel ist einfach und absolut logisch: Wer die Einnahmen kassiert, muss sie auch versteuern.


  • Versteuerung der Mieteinnahmen: Solange der Nießbraucher die Mieteinnahmen erhält, muss er diese in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben.

  • Absetzung von Kosten: Im Gegenzug kann er die von ihm getragenen Erhaltungskosten – wie Grundsteuer, Versicherungen oder kleinere Reparaturen – als Werbungskosten steuerlich geltend machen.


Der neue Eigentümer hat dagegen weder Mieteinnahmen zu versteuern noch kann er Kosten absetzen, solange der Nießbrauch besteht. Wenn Sie sich für die steuerlichen Aspekte von Einnahmen aus dem Ausland interessieren, könnten unsere Informationen zu Zinseinnahmen aus dem Ausland ebenfalls relevant sein. Diese klare Aufteilung sorgt für Transparenz und verhindert Doppelbesteuerungen.


Den Wert des Nießbrauchs korrekt berechnen


Die richtige Bewertung des Nießbrauchs ist kein bloßes Zahlenspiel. Ich erlebe es in meiner Praxis immer wieder: Hier entscheidet sich, ob das Finanzamt die Gestaltung anerkennt oder nicht. Eine präzise Berechnung ist das Fundament, damit Sie die finanziellen Vorteile voll ausschöpfen können, ohne später böse Überraschungen in Form von Nachforderungen zu erleben. Im Kern geht es darum, dem abstrakten Recht der Nutzung einen konkreten, nachvollziehbaren Geldwert zuzuordnen.


Dieser Wert wird vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen und senkt so direkt die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. Die Logik dahinter ist eigentlich ganz einfach: Der Beschenkte erhält zwar das Eigentum, aber eben nicht die volle, uneingeschränkte Verfügungsgewalt. Er bekommt quasi eine „belastete“ Immobilie, und dieser Umstand wird steuerlich fair berücksichtigt.


Die zentrale Formel für den Nießbrauchwert


Die Berechnung folgt einer klaren, im Bewertungsgesetz (BewG) verankerten Formel. Sie ist weniger kompliziert, als sie auf den ersten Blick vielleicht wirkt, und stützt sich auf zwei entscheidende Komponenten:


  • Der Jahreswert der Nutzung: Das ist der jährliche finanzielle Vorteil, den der Nießbraucher aus der Immobilie zieht. In der Regel entspricht das der erzielbaren Jahreskaltmiete.

  • Der Kapitalisierungsfaktor: Dieser Vervielfältiger wird vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht und hängt von der statistischen Restlebenserwartung des Nießbrauchers ab.


Die Formel lautet also: Jahreswert der Nutzung × Kapitalisierungsfaktor = Wert des Nießbrauchs. Die Faustregel ist simpel: Je jünger der Nießbraucher, desto höher sein statistischer Lebenserwartungsfaktor – und damit auch der steuermindernde Wert des Nießbrauchs.


Der folgende Prozess visualisiert, wie diese Berechnung die Steuerlast ganz direkt beeinflusst.


Die Grafik macht den einfachen, aber extrem wirkungsvollen Mechanismus deutlich: Der errechnete Nießbrauchwert wird direkt vom Immobilienwert abgezogen, was den steuerpflichtigen Betrag oft erheblich reduziert.


Den Jahreswert und seine Obergrenze bestimmen


Die Basis jeder Kalkulation ist der „Jahreswert der Nutzung“. Üblicherweise setzt man hierfür die ortsübliche Jahreskaltmiete an, die man für eine vergleichbare Immobilie erzielen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie tatsächlich vermietet ist oder vom Nießbraucher selbst bewohnt wird. Es zählt allein der potenzielle Mietwert.


Allerdings hat der Gesetzgeber eine wichtige Obergrenze eingezogen, um unrealistisch hohe Ansätze zu verhindern. Der maximale Jahreswert für die Nießbrauchberechnung darf den Marktwert der Immobilie geteilt durch 18,6 nicht überschreiten. Nehmen wir ein Beispiel: Bei einem Verkehrswert von 500.000 € liegt dieser Deckel bei maximal 26.881 € im Jahr.


Multipliziert mit dem gesetzlichen Faktor aus dem Bewertungsgesetz – zum Beispiel 11,847 für eine 75-jährige Person – kann der Nießbrauchwert schnell 30-40 % des gesamten Immobilienwerts ausmachen. Das führt zu massiven Einsparungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Mehr zu den Details der Nießbrauch-Berechnung finden Sie auf domovitum.de.


Ein jüngerer Nießbraucher generiert einen höheren Steuervorteil. Bei einer 60-jährigen Person ist der Kapitalisierungsfaktor deutlich höher als bei einer 80-jährigen, weil die statistische Nutzungsdauer länger ist. Das kann die Planung des richtigen Zeitpunkts für eine Schenkung entscheidend beeinflussen.

Die korrekte Anwendung dieser Regeln ist absolut entscheidend. Ein zu hoch angesetzter Jahreswert wird vom Finanzamt gnadenlos gekürzt, was zu unerwarteten und schmerzhaften Steuernachzahlungen führen kann. Mein Rat ist daher immer: Schätzen Sie die ortsübliche Miete realistisch ein oder belegen Sie sie am besten direkt durch einen Mietspiegel. Mit diesem Wissen können Sie die Berechnungen Ihres Steuerberaters besser nachvollziehen und die finanziellen Vorteile für Ihre individuelle Situation fundiert abschätzen.


Häufig gestellte Fragen zum Nießbrauch bei Immobilien


Der Nießbrauch an Immobilien ist ein enorm vielseitiges Instrument. Aus meiner Praxis weiß ich aber, dass er immer wieder Fragen aufwirft. Damit Sie eine sichere Entscheidung treffen können, habe ich die häufigsten Unsicherheiten für Sie zusammengefasst – klar, präzise und auf den Punkt gebracht. So verstehen Sie die wichtigsten Aspekte noch besser.


Was passiert, wenn der Eigentümer die Immobilie verkauft?


Hier ist der Nießbraucher umfassend geschützt. Da das Nießbrauchsrecht fest im Grundbuch verankert ist, bleibt es auch nach einem Verkauf der Immobilie ohne jede Einschränkung bestehen. Der neue Eigentümer kauft die Immobilie also mitsamt dieser "Belastung" und muss alle Rechte des Nießbrauchers dulden.


Für den Nießbraucher selbst ändert sich durch den Eigentümerwechsel im Grunde nichts. Er kann die Immobilie weiterhin bewohnen oder vermieten, ganz wie bisher. Ein Verkauf gegen seinen Willen ist zwar theoretisch möglich, aber sein Recht bleibt davon unberührt.


Kann der Nießbrauch vorzeitig beendet werden?


Ja, das geht, aber nur mit der Zustimmung aller Beteiligten. Der Nießbraucher kann jederzeit auf sein Recht verzichten. Dieser Verzicht muss allerdings zwingend notariell beurkundet und die Löschung des Rechts im Grundbuch beantragt werden.


Eine einseitige Kündigung durch den Eigentümer ist hingegen ausgeschlossen. Das Recht soll dem Nießbraucher ja gerade eine lebenslange Sicherheit bieten. Nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei wirklich schwerwiegenden Vertragsverletzungen, könnte man eine Aufhebung gerichtlich erzwingen.


Einvernehmen ist der Schlüssel. Sowohl Nießbraucher als auch Eigentümer müssen der Löschung im Grundbuch zustimmen. In der Praxis ist das oft mit einer finanziellen Abfindung für den Nießbraucher verbunden.

Wer haftet für Schäden an der Immobilie?


Die Haftungsfrage ist klar geregelt und folgt einem einfachen Prinzip: Wer verantwortlich ist, zahlt. Grundsätzlich ist der Nießbraucher verpflichtet, die Immobilie ordentlich zu bewirtschaften und in Schuss zu halten. Das heißt, er haftet für alle Schäden, die durch sein Verschulden oder eine unsachgemäße Nutzung entstehen.


Für Schäden durch höhere Gewalt (wie einen Sturm) oder den normalen Alterungsprozess des Gebäudes ist hingegen der Eigentümer zuständig. Die Gebäudeversicherung, deren Beiträge typischerweise der Nießbraucher trägt, deckt hier aber schon viele Risiken ab. Am besten ist es, detaillierte Regelungen zur Haftung direkt im Nießbrauchsvertrag festzuhalten.


Kann ich als Nießbraucher einen Kredit aufnehmen?


Nein, und das ist ein ganz entscheidender Punkt. Als Nießbraucher haben Sie zwar umfassende Nutzungsrechte, aber Sie sind nicht der rechtliche Eigentümer. Deshalb können Sie die Immobilie nicht als Sicherheit für einen Kredit belasten, also keine Grundschuld oder Hypothek eintragen lassen.


Dieses Recht bleibt allein dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vorbehalten. Wenn Sie als Nießbraucher Geld brauchen, müssen Sie auf andere Sicherheiten zurückgreifen. Diese klare Trennung schützt den Eigentümer davor, dass der Nießbraucher die Immobilie mit Schulden belastet. Falls Sie generell unsicher sind, wie Sie in Steuerfragen vorgehen, zeigt Ihnen unser Beitrag, wie Sie bequem beim Finanzamt Einspruch einlegen.



Die Gestaltung eines Nießbrauchsvertrags erfordert juristisches und steuerliches Fingerspitzengefühl. Bei Martin Pich Rechtsanwalt navigieren wir Sie sicher durch alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte, um Ihre Interessen optimal zu schützen und eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Vermögensnachfolge zu finden. Vereinbaren Sie eine Beratung auf https://pich.legal.


 
 
 

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