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Kündigung eines Geschäftsführers der GmbH rechtssicher gestalten

  • m57251
  • 7. Feb.
  • 14 Min. Lesezeit

Wer einen Geschäftsführer loswerden will, muss eines ganz genau verstehen: Es sind immer zwei separate Akte nötig. Zuerst die Abberufung als Organ der Gesellschaft, die ihm die Vertretungsmacht entzieht. Zweitens die Kündigung seines Anstellungsvertrags, die das Dienstverhältnis beendet.


Wer diese beiden Schritte verwechselt oder glaubt, einer allein würde genügen, tappt in eine teure Falle. Die Folge sind oft kostspielige Rechtsstreitigkeiten und die absurde Situation, dass man einem Geschäftsführer ohne Funktion weiterhin sein volles Gehalt zahlen muss.


Das Fundament: Die strikte Trennung von Amt und Vertrag


Schirmmütze eines Marineoffiziers, Dokumente und ein Schild mit 'Zwei Akte' auf einem Konferenztisch.


Die Trennung von einem Geschäftsführer gehört zu den heikelsten Manövern im Gesellschaftsrecht. Formfehler sind hier keine Kavaliersdelikte – sie können die gesamte Maßnahme kippen und das Unternehmen finanziell erheblich belasten. Der Dreh- und Angelpunkt, der in der Praxis immer wieder unterschätzt wird, ist die sogenannte „Zwei-Akten-Theorie“.


Stellen Sie es sich wie bei einem Kapitän auf einem Schiff vor. Seine Rolle hat zwei völlig unabhängige Bestandteile:


  • Die Befehlsgewalt: Als Kapitän hat er das Sagen, steuert das Schiff und gibt der Crew Anweisungen. Das ist seine Organstellung als Geschäftsführer – die offizielle Funktion mit Vertretungsmacht nach außen.

  • Der Anstellungsvertrag: Sein Vertrag regelt sein Gehalt, seine Aufgaben und wie lange sein Engagement an Bord dauert. Das entspricht seinem Dienstvertrag.


Um den Kapitän endgültig von Bord zu schicken, müssen Sie ihm beides entziehen – und zwar getrennt voneinander.


Schritt 1: Die Abberufung – der gesellschaftsrechtliche Akt


Den Anfang macht immer die Abberufung. Das ist ein rein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, der bei einer GmbH durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung umgesetzt wird. Mit diesem Beschluss wird dem Geschäftsführer seine Organstellung genommen. In unserem Bild: Dem Kapitän wird die Befugnis entzogen, das Schiff zu steuern.


Ab diesem Moment ist er nicht mehr der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft und darf keine Entscheidungen mehr für sie treffen.


Ein weitverbreiteter und teurer Irrtum ist die Annahme, die Abberufung beende automatisch auch den Anstellungsvertrag. Das ist schlichtweg falsch. Ein abberufener Geschäftsführer hat weiterhin Anspruch auf sein volles Gehalt, solange sein Vertrag nicht wirksam gekündigt ist.

Schritt 2: Die Kündigung des Anstellungsvertrags


Der zweite, ebenso entscheidende Schritt ist die Kündigung des Dienstvertrags. Dieser Akt beendet das schuldrechtliche Verhältnis und klärt die vertraglichen Ansprüche wie Gehalt, Boni oder Urlaubsabgeltung. Um bei der Analogie zu bleiben: Mit der Vertragskündigung endet das Arbeitsverhältnis des Kapitäns, und er muss das Schiff verlassen.


Beide Schritte müssen parallel und formal sauber vollzogen werden. Ein klassischer Fehler aus der Praxis: Die Gesellschafter beschließen die Abberufung, vergessen aber, eine formgerechte Kündigung des Dienstvertrags auszusprechen. Das Ergebnis? Die Gesellschaft hat einen handlungsunfähigen Geschäftsführer auf der Gehaltsliste, den sie weiter voll bezahlen muss, bis die Kündigung nachgeholt wird und die vertraglichen Fristen abgelaufen sind.


Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie diese beiden Säulen der Trennung sauber aufbauen, typische Fallstricke umgehen und die Kündigung eines Geschäftsführers von Anfang an rechtssicher gestalten.


Abberufung als Organ vs. Kündigung des Anstellungsvertrags: Zwei Welten, ein Ziel


Wer einen Geschäftsführer loswerden will, muss eine fundamentale Regel verstehen, die in der Praxis immer wieder zu teuren Fehlern führt: die strikte Trennung von Amt und Vertrag. Es handelt sich um zwei völlig eigenständige juristische Vorgänge, die zwar parallel laufen, aber getrennt voneinander behandelt werden müssen.


Man kann es sich so vorstellen: Die Rolle des Geschäftsführers ruht auf zwei Säulen. Die eine Säule ist die gesellschaftsrechtliche Bestellung – quasi die „Amtsurkunde“, die ihn zum gesetzlichen Vertreter der Firma macht. Die zweite Säule ist sein Anstellungsvertrag, der Gehalt, Urlaub und Aufgaben regelt. Um die Verbindung sauber zu kappen, müssen beide Säulen einzeln eingerissen werden.


Die Abberufung: Der gesellschaftsrechtliche Schlussstrich


Die Abberufung ist der rein gesellschaftsrechtliche Akt. Ihr einziges Ziel ist es, die Organstellung des Geschäftsführers zu beenden. Mit einem einfachen Gesellschafterbeschluss wird ihm die Befugnis entzogen, die Gesellschaft nach außen zu vertreten und für sie zu handeln.


Dieser Schritt ist der erste und wichtigste, denn er entzieht dem Geschäftsführer sofort seine Vertretungsmacht. Das Gute daran: Laut § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Nur wenn der Gesellschaftsvertrag hier strengere Hürden aufbaut, gilt etwas anderes.


Doch Vorsicht: Dieser Akt ist rein organisatorischer Natur. Er beendet nicht das Dienstverhältnis. Der abberufene Geschäftsführer hat weiterhin Anspruch auf sein volles Gehalt, auch wenn er untätig zu Hause sitzt.


Die Kündigung: Das Ende des Dienstverhältnisses


Parallel zur Abberufung muss der Anstellungsvertrag gekündigt werden. Erst dieser Schritt beendet das schuldrechtliche Dienstverhältnis und damit die Pflicht zur Gehaltszahlung. Und hier lauern die eigentlichen Hürden, denn anders als die Abberufung ist die Kündigung nicht einfach so möglich.


Hier gelten die im Anstellungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist zwar theoretisch denkbar, scheitert in der Praxis aber an extrem hohen rechtlichen Anforderungen. In den meisten Fällen bleibt nur die ordentliche Kündigung, die das Vertragsverhältnis erst nach Ablauf der vereinbarten Frist beendet.


Der Knackpunkt ist: Eine wirksame Abberufung führt niemals automatisch zur Kündigung des Anstellungsvertrags. Wird die Kündigung vergessen oder ist sie fehlerhaft, muss die Gesellschaft einen handlungsunfähigen Geschäftsführer monate- oder sogar jahrelang weiterbezahlen. Ein klassischer, teurer Fehler, der absolut vermeidbar ist.

Kopplungsklauseln als Brücke zwischen den Welten?


Um genau dieses Auseinanderfallen zu verhindern, finden sich in vielen Geschäftsführerverträgen sogenannte Kopplungsklauseln. Die Idee dahinter ist, die Abberufung automatisch mit einer Kündigung des Anstellungsvertrags zu verknüpfen.


Klingt clever, ist aber rechtlich heikel. Eine Klausel, die bei einer Abberufung eine sofortige Vertragsbeendigung vorsieht, ist fast immer unwirksam. Sie würde die Schutzrechte des Geschäftsführers, insbesondere die Kündigungsfristen, unzulässig aushebeln.


Wirksam kann eine Kopplungsklausel nur sein, wenn sie klarstellt, dass die Abberufung lediglich als Ausspruch der Kündigung des Anstellungsvertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt gilt. Die vertraglichen Kündigungsfristen müssen also trotzdem eingehalten werden.


Gegenüberstellung von Abberufung und Kündigung


Die folgende Tabelle macht die zentralen Unterschiede zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Akt der Abberufung und der arbeitsrechtlichen Kündigung des Anstellungsvertrags noch einmal deutlich.


Merkmal

Abberufung (Organstellung)

Kündigung (Anstellungsvertrag)

Rechtsgrundlage

Gesellschaftsrecht (z. B. § 38 GmbHG)

Vertragsrecht (z. B. § 622 BGB)

Zuständigkeit

Gesellschafterversammlung

Je nach Vertrag die Gesellschafterversammlung

Begründung

Grundsätzlich ohne Grund möglich

Ordentlich: ohne Grund; außerordentlich: nur mit wichtigem Grund

Fristen

In der Regel sofort wirksam

Einhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsfristen

Folge

Verlust der Vertretungsmacht

Beendigung des Dienstverhältnisses und der Gehaltszahlung


Am Ende ist die sorgfältige Durchführung beider Akte – Abberufung und Kündigung – der Schlüssel zum Erfolg. Nur so stellen Sie sicher, dass die Trennung nicht nur formal, sondern auch finanziell sauber über die Bühne geht und keine teuren Zahlungsklagen nach sich zieht. Jeder Schritt, vom Gesellschafterbeschluss bis zum nachweisbaren Zugang des Kündigungsschreibens, muss präzise geplant und dokumentiert werden.


Der Ablauf einer ordentlichen Kündigung – Schritt für Schritt erklärt


Sich von einem Geschäftsführer zu trennen, ist kein einzelner Knopfdruck, sondern ein sorgfältig geplanter Prozess. Man muss es sich wie ein präzises Uhrwerk vorstellen: Jedes Rädchen muss perfekt ins andere greifen, sonst kommt der ganze Mechanismus ins Stocken. Vom ersten Gedanken bis zur finalen Löschung im Handelsregister ist absolute Sorgfalt gefragt, denn jeder Formfehler kann die gesamte Maßnahme später angreifbar machen.


Der entscheidende Akt passiert dabei lange vor dem eigentlichen Kündigungsschreiben. Alles steht und fällt mit einem wasserdichten Gesellschafterbeschluss. Dieser Beschluss ist das juristische Fundament, auf dem sowohl die Abberufung als Organ als auch die Kündigung des Anstellungsvertrags aufbauen.


Man kann sich den Prozess am besten als zwei parallele Spuren vorstellen: die gesellschaftsrechtliche Abberufung und die rein vertragliche Kündigung. Beide müssen gleichzeitig, aber formal getrennt voneinander, beschritten werden.


Flussdiagramm zum Prozess der Geschäftsführertrennung, das die Schritte von der Entscheidung bis zur Abberufung und Kündigung aufzeigt.


Die Grafik macht deutlich: Die Trennung von der Organstellung und die Beendigung des Dienstvertrags sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Wer hier nicht sauber trennt, riskiert, dass am Ende nur eine Hälfte der Trennung wirksam ist – mit potenziell teuren Folgen.


Schritt 1: Die Einberufung der Gesellschafterversammlung


Am Anfang steht immer die Einberufung einer Gesellschafterversammlung. Hier lauert schon die erste große Stolperfalle. Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Form- und Fristvorschriften müssen penibel eingehalten werden. Ein Fehler an dieser Stelle kann den gesamten späteren Beschluss anfechtbar oder sogar von vornherein nichtig machen.


Die Einladung muss nachweislich an alle Gesellschafter gehen und eine unmissverständliche Tagesordnung enthalten. Die Punkte „Abberufung des Geschäftsführers“ und „Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags“ müssen explizit genannt werden. Nur so wissen die Gesellschafter, worüber sie abstimmen, und der Beschluss ist unangreifbar.


Die aktuelle wirtschaftliche Lage sorgt dafür, dass solche Tagesordnungspunkte immer häufiger werden. Die Zahl der arbeitslos gemeldeten Führungskräfte in Deutschland kletterte zuletzt auf 49.000 – ein Anstieg von 14 Prozent innerhalb nur eines Jahres. Mehr über die Hintergründe dieses Rekordniveaus erfahren Sie in der Analyse zur Arbeitslosigkeit unter Managern auf Handelsblatt.com.

Schritt 2: Der Beschluss über Abberufung und Kündigung


In der Versammlung kommt es dann zur Abstimmung. Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, reicht für beide Beschlüsse in der Regel eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Aus meiner anwaltlichen Praxis empfehle ich dringend, zwei getrennte Beschlüsse zu fassen: einen für die Abberufung als Organ der Gesellschaft und einen zweiten für die Kündigung des Dienstvertrags. Diese Trennung schafft juristische Klarheit und sollte exakt so im Protokoll der Versammlung festgehalten werden.


Schritt 3: Die formgerechte Zustellung des Kündigungsschreibens


Sobald die Beschlüsse gefasst sind, muss die Kündigung dem Geschäftsführer schriftlich zugestellt werden. Mündliche Kündigungen oder eine einfache E-Mail sind hier rechtlich wertlos. Das Kündigungsschreiben muss die Kündigungsabsicht glasklar formulieren und vom zuständigen Organ – meist dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung – im Original unterschrieben sein.


Der kritischste Punkt in diesem Schritt ist der nachweisbare Zugang. Die Gesellschaft muss im Streitfall beweisen können, dass und wann der Geschäftsführer die Kündigung erhalten hat. Davon hängt ab, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.


Hier sind die gängigsten Zustellungswege:


  • Persönliche Übergabe unter Zeugen: Das ist in der Praxis oft der sicherste Weg. Ein Bote übergibt das Schreiben im Beisein eines Zeugen, der den Vorgang anschließend schriftlich bestätigt.

  • Zustellung per Gerichtsvollzieher: Dies liefert einen absolut rechtssicheren Nachweis, ist aber auch die formalste und teuerste Methode. Sie signalisiert oft eine Eskalation.

  • Einwurf-Einschreiben: Eine beliebte Methode, die aber keinen hundertprozentigen Beweis liefert. Der Zustellbeleg beweist nur den Einwurf in den Briefkasten, nicht aber, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich im Umschlag war.


Von einem Übergabe-Einschreiben mit Rückschein rate ich klar ab. Wenn der Geschäftsführer die Annahme verweigert oder den Brief nicht bei der Post abholt, gilt die Kündigung als nicht zugegangen. Damit hätten Sie wertvolle Zeit verloren.


Schritt 4: Die Anmeldung zum Handelsregister


Zu guter Letzt muss die Abberufung des Geschäftsführers zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Diese Anmeldung wirkt zwar nur deklaratorisch, also feststellend – die Abberufung selbst ist schon mit dem Gesellschafterbeschluss wirksam. Dennoch ist dieser Schritt für die Rechtssicherheit nach außen unerlässlich. Solange der Name noch im Handelsregister steht, können Dritte im Geschäftsverkehr gutgläubig auf seine Vertretungsmacht vertrauen.


Jeder dieser Schritte erfordert Präzision. Eine gut geführte Checkliste hilft dabei, formale Fehler zu vermeiden und die Kündigung eines Geschäftsführers von Anfang bis Ende wasserdicht zu gestalten.


Wann eine fristlose Kündigung wirklich gerechtfertigt ist


Manchmal ist das Vertrauensverhältnis so tiefgreifend erschüttert, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist – selbst für einen einzigen weiteren Tag. In diesen Extremsituationen greift die Gesellschaft zu ihrem schärfsten Schwert: der außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrags aus wichtigem Grund nach § 626 BGB.



Doch das ist alles andere als ein einfacher Schritt. Es ist die juristische Ultima Ratio, und die Gerichte legen die Messlatte für eine wirksame Kündigung extrem hoch. Diese Hürden sind bewusst so gestaltet, um Geschäftsführer vor willkürlichen oder überstürzten Rauswürfen zu schützen.


Was ist ein wichtiger Grund?


Ein „wichtiger Grund“ liegt nur dann vor, wenn Tatsachen auf dem Tisch liegen, die es der Gesellschaft unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es geht hier also nicht um bloße Unzufriedenheit mit der Performance. Wir sprechen von schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die das Fundament des Vertrauens in die Integrität und Loyalität des Geschäftsführers komplett zerstören.


Die Rechtsprechung hat über die Jahre klare Fallgruppen herausgearbeitet, die typischerweise als wichtiger Grund anerkannt werden.


Beispiele für schwerwiegende Pflichtverletzungen:


  • Straftaten zulasten der Gesellschaft: Hierzu gehören Klassiker wie Untreue, Betrug, Diebstahl oder die Annahme von Schmiergeldern. Oft reicht schon der dringende Verdacht einer solchen Tat aus.

  • Grobe Kompetenzüberschreitung: Wenn der Geschäftsführer wiederholt und bewusst die Grenzen seiner Befugnisse ignoriert, zum Beispiel durch den Abschluss von Geschäften, für die er die Zustimmung der Gesellschafter gebraucht hätte.

  • Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Die Weitergabe sensibler interner Informationen an die Konkurrenz ist ein absolutes No-Go und ein klassischer Kündigungsgrund.

  • Hartnäckige Arbeitsverweigerung: Das sture Ignorieren von rechtmäßigen Weisungen der Gesellschafterversammlung kann ebenfalls den sofortigen Rauswurf rechtfertigen.


Diese Liste ist natürlich nicht abschließend. Am Ende steht immer eine umfassende Interessenabwägung: Wiegt die Pflichtverletzung so schwer, dass das Interesse der Gesellschaft an einer sofortigen Trennung schwerer wiegt als das Interesse des Geschäftsführers am Fortbestand seines Jobs?


Eines muss glasklar sein: Die Beweislast für den wichtigen Grund liegt zu 100 % bei der Gesellschaft. Kommt es zum Rechtsstreit, muss das Unternehmen die Fakten lückenlos und zweifelsfrei vor Gericht beweisen können. Gelingt das nicht, ist die Kündigung vom Tisch.

Die tickende Uhr – die Zwei-Wochen-Frist


Die vielleicht größte formale Falle bei der fristlosen Kündigung ist die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ist gnadenlos: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden.


Wann beginnt die Frist zu laufen? In dem Moment, in dem das kündigungsberechtigte Organ – also meist die Gesellschafterversammlung – vollständige und gesicherte Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt. Bloße Gerüchte oder ein vager Verdacht reichen nicht aus, um die Uhr in Gang zu setzen.


Die Gesellschaft darf und muss den Sachverhalt aufklären. Notwendige interne Ermittlungen, etwa die Befragung von Mitarbeitern oder das Sichten von Unterlagen, hemmen den Fristbeginn, solange sie zügig und zielgerichtet ablaufen. Sobald die Ermittlungen aber abgeschlossen sind und ein klares Bild vorliegt, tickt die Zwei-Wochen-Uhr. Wer diese Frist verpasst, kann sich auf den Kündigungsgrund nicht mehr berufen – egal, wie schwerwiegend er war.


Gerade Straftaten wie die Steuerhinterziehung sind oft komplexe Sachverhalte, deren Aufklärung Zeit braucht. Mehr zu den rechtlichen Konsequenzen solcher Delikte erfahren Sie in unserem Beitrag zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung, der die strafrechtlichen Risiken beleuchtet.


Angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen und der knappen Fristen ist die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers ein hochriskantes Manöver. Sie erfordert eine lückenlose Dokumentation, schnelle Aufklärung und eine präzise juristische Umsetzung, um vor Gericht eine Chance zu haben.


Typische Fehler und Haftungsrisiken sicher vermeiden


Die Trennung von einem Geschäftsführer ist ein rechtliches Minenfeld. Ein kleiner Formfehler oder eine falsche Annahme kann sich schnell in einen kostspieligen Bumerang für das Unternehmen verwandeln. Die gute Nachricht ist: Viele dieser Risiken lassen sich durch sorgfältige Planung und das Wissen um die typischen Fallstricke gezielt entschärfen.


Einer der häufigsten und teuersten Fehler ist die Missachtung der Zuständigkeiten. Man glaubt es kaum, wie oft das passiert. Die Kündigung des Anstellungsvertrags ist in der Regel nur durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung wirksam. Spricht eine unzuständige Person – etwa ein einzelner Gesellschafter auf eigene Faust – die Kündigung aus, ist diese von Anfang an rechtlich wertlos. Der Vertrag läuft weiter, und die Gehaltsansprüche ticken unaufhaltsam mit.


Formfehler beim Gesellschafterbeschluss


Selbst wenn das richtige Organ handelt, lauern im Prozess selbst weitere Gefahren. Ein Gesellschafterbeschluss zur Abberufung oder Kündigung ist nur dann wasserdicht, wenn er formal absolut korrekt zustande gekommen ist.


Häufige Mängel, die einen Beschluss angreifbar machen, sind:


  • Fehlerhafte Einberufung: Die Einladung zur Gesellschafterversammlung wurde nicht frist- oder formgerecht verschickt.

  • Ungenauer Tagesordnungspunkt: Der Punkt „Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers“ wurde in der Einladung nicht glasklar benannt. Ein vager Punkt wie „Sonstiges“ reicht hier definitiv nicht aus.

  • Falsches Mehrheitserfordernis: Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mehrheiten wurden schlicht nicht erreicht.


Ein formal mangelhafter Beschluss kann vom betroffenen Geschäftsführer gerichtlich angefochten werden. Das Ergebnis ist im schlimmsten Fall die Nichtigkeit der gesamten Maßnahme – ein juristischer Totalschaden, der den ganzen Prozess wieder auf Anfang setzt.


Das Risiko der unberechtigten fristlosen Kündigung


Die Versuchung, sich mit einer fristlosen Kündigung sofort zu trennen, ist oft groß. Man will einen klaren Schnitt machen. Doch diese Option ist extrem riskant. Stellt ein Gericht später fest, dass der vorgetragene „wichtige Grund“ nicht ausgereicht hat, verwandelt sich die unwirksame fristlose Kündigung automatisch in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin.


Das bedeutet, die Gesellschaft muss nicht nur das Gehalt für die gesamte Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist nachzahlen. Sie riskiert zusätzlich hohe Schadensersatzforderungen. Der Geschäftsführer kann beispielsweise entgangene Tantiemen oder den Verlust anderer vertraglicher Vorteile geltend machen, was die Sache extrem teuer machen kann.


Eine toxische Unternehmenskultur ist dabei ein Faktor, der solche Konflikte oft eskalieren lässt. Laut dem Randstad Arbeitsbarometer geben 36 Prozent der Arbeitnehmer eine vergiftete Arbeitsplatzkultur als Kündigungsgrund an. Wenn zwei Drittel der Führungskräfte selbst erschöpft sind, entsteht eine Negativspirale, die oft in strittigen Entlassungen mündet. Lesen Sie mehr über diese Dynamik und die Top 5 Kündigungsgründe auf randstad.de.

Persönliche Haftung der Gesellschafter


Ein oft unterschätztes Risiko betrifft die Gesellschafter persönlich. Eine fehlerhafte oder gar willkürliche Kündigung eines Geschäftsführers kann als treuwidriges Verhalten gewertet werden. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Trennung auf unsachlichen Motiven beruht oder schikanöse Züge trägt.


Wird dem Geschäftsführer durch ein solches Vorgehen ein Schaden zugefügt, können die handelnden Gesellschafter persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dann beschränkt sich die Haftung plötzlich nicht mehr auf das Gesellschaftsvermögen. Umfassende Kenntnisse zur Haftung des Geschäftsführers und wie man persönliche Risiken minimiert, sind daher für alle Beteiligten überlebenswichtig.


Diese Fehler zu vermeiden, erfordert keinen riesigen Aufwand, sondern vor allem Präzision und Sorgfalt. Eine lückenlose Dokumentation, die strikte Einhaltung aller gesellschaftsvertraglichen Vorgaben und eine realistische Einschätzung der Rechtslage sind der beste Schutz vor bösen Überraschungen und unnötigen Kosten.


Wie Sie einen Aufhebungsvertrag strategisch verhandeln


Zwei Geschäftsleute in Anzügen schütteln sich die Hände, symbolisch für eine Aufhebungsvertragsverhandlung.


Nicht jede Trennung muss vor Gericht enden. In der Praxis ist ein Aufhebungsvertrag oft der eleganteste und schnellste Weg, um die Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer zu beenden. Er schafft für beide Seiten Rechtssicherheit und ermöglicht einen sauberen, geräuschlosen Abschluss.


Stellen Sie sich den Aufhebungsvertrag wie einen Friedensvertrag vor. Anstatt sich in einem teuren und oft jahrelangen Rechtsstreit aufzureiben, setzen sich beide Parteien an einen Tisch. Das Ziel: Alle offenen Punkte verbindlich zu klären und einen klaren Schlussstrich zu ziehen.


Was in jeden Aufhebungsvertrag gehört


Ein solcher Vertrag ist weit mehr als nur ein Stück Papier mit einem Austrittsdatum. Er ist ein detailliertes Regelwerk, das alle Aspekte der Trennung sauber abdeckt. Nur durch eine sorgfältige Verhandlung lassen sich die Interessen des Unternehmens optimal schützen.


Über diese Punkte wird fast immer verhandelt:


  • Beendigungsdatum: Der exakte Zeitpunkt, an dem der Anstellungsvertrag endet.

  • Freistellung: Regelt, ob und ab wann der Geschäftsführer von seiner Arbeitspflicht befreit wird – meist unter Fortzahlung der Bezüge.

  • Abfindung: Die Höhe der finanziellen Entschädigung für den Verlust der Position.

  • Urlaubsabgeltung: Die Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen.

  • Variable Vergütung: Klärung offener Boni, Tantiemen oder Provisionen.

  • Dienstwagen & Co.: Die genauen Modalitäten zur Rückgabe von Laptop, Handy und Fahrzeug.


Ein gut verhandelter Aufhebungsvertrag enthält immer eine sogenannte „Generalquittung“ oder Ausgleichsklausel. Damit bestätigen beide Seiten, dass mit Erfüllung des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Das schützt das Unternehmen vor bösen Überraschungen und unerwarteten Nachforderungen.

Die strategische Vorbereitung ist alles


Die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag ist ein strategisches Schachspiel. Gehen Sie niemals unvorbereitet in ein solches Gespräch. Definieren Sie im Vorfeld klare Ziele und eine rote Linie, die Sie unter keinen Umständen überschreiten werden.


Häufiger Auslöser für solche Gespräche ist eine schwache Performance. Management-Fluktuation wird oft durch eine mangelnde emotionale Bindung angetrieben, was geradewegs zu verfehlten Zielen führt. Die volkswirtschaftlichen Kosten, die dadurch entstehen, können laut Gallup-Schätzungen bis zu 135 Milliarden Euro betragen. Dieser enorme Leistungsdruck ist ein starkes Argument, das Unternehmen in die Verhandlungen einbringen können.


Ihr entscheidender Hebel ist die Stärke Ihrer Kündigungsposition. Könnten Sie alternativ eine wirksame ordentliche oder vielleicht sogar eine fristlose Kündigung aussprechen? Je solider Ihre rechtliche Position ist, desto bessere Konditionen können Sie aushandeln. Hier zeigt sich, wie wichtig die Vertragsgestaltung von Anfang an ist – unser Leitfaden zum Geschäftsführer-GmbH-Vertrag liefert dazu wertvolle Einblicke.


Am Ende des Tages ist der Aufhebungsvertrag meist die wirtschaftlich vernünftigste Lösung. Er spart nicht nur Zeit und Anwaltskosten, sondern vermeidet auch eine schmutzige öffentliche Auseinandersetzung, die dem Ruf des Unternehmens massiv schaden könnte. Ein sauberer Abschluss ermöglicht es beiden Seiten, den Blick wieder nach vorne zu richten.


Häufig gestellte Fragen zur Kündigung des Geschäftsführers


Die Trennung von einem Geschäftsführer ist ein Minenfeld aus gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Fallstricken. Aus meiner Praxis kenne ich die Fragen, die immer wieder aufkommen. Hier gebe ich Ihnen schnelle und klare Antworten auf die häufigsten Unsicherheiten.


Kann man einen Geschäftsführer einfach so, ohne Grund, kündigen?


Ja, aber man muss hier ganz genau hinschauen. Die Antwort ist zweigeteilt, denn wir sprechen über zwei völlig unterschiedliche rechtliche Vorgänge: die Abberufung und die Kündigung des Anstellungsvertrags.


Die Abberufung als Organ einer GmbH ist der erste Schritt. Nach § 38 GmbHG ist das grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Es sei denn, der Gesellschaftsvertrag legt die Hürde bewusst höher. Mit der Abberufung verliert der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nach außen – er kann die Gesellschaft nicht mehr wirksam verpflichten. Sein Gehalt läuft aber erstmal weiter.


Parallel dazu steht die Kündigung seines Anstellungsvertrags. Auch hier braucht es für eine ordentliche Kündigung keinen besonderen Grund. Entscheidend ist nur, die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen strikt einzuhalten. Solange der Vertrag läuft, besteht auch der Gehaltsanspruch weiter.


Die Ausnahme bildet die außerordentliche, fristlose Kündigung. Diese erfordert nach § 626 BGB zwingend einen „wichtigen Grund“. Das bedeutet, es muss eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Muss der Betriebsrat bei der Kündigung beteiligt werden?


Ganz klar: Nein. Der Betriebsrat hat bei der Kündigung eines Geschäftsführers absolut kein Mitspracherecht.


Der Grund dafür ist einfach: Ein Geschäftsführer ist rechtlich gesehen ein Organ der Gesellschaft und eben kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Entscheidung über seine Abberufung und die Kündigung seines Vertrags fällt allein in die Zuständigkeit der Gesellschafter (bei der GmbH) oder des Aufsichtsrats (bei der AG).


Was passiert, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer gekündigt werden soll?


Das ist der Klassiker für erbitterte Auseinandersetzungen und birgt enormes Konfliktpotenzial. Stimmt die Gesellschafterversammlung über seine eigene Abberufung und Kündigung ab, unterliegt der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel einem Stimmverbot. Er darf also nicht sein eigener Richter sein.


Richtig kompliziert wird es aber, wenn er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält. Dann kann er mit seinem Stimmgewicht jeden gegen ihn gerichteten Beschluss blockieren. In so einer Pattsituation bleiben den anderen Gesellschaftern oft nur zwei Wege, um eine Trennung gegen seinen Willen durchzusetzen:


  • Der gerichtliche Weg: Die übrigen Gesellschafter können aus einem wichtigen Grund Klage auf Abberufung und Kündigung seines Anstellungsvertrags erheben.

  • Die Einziehung der Geschäftsanteile: Wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche „Einziehungsklausel“ enthält, können seine Anteile unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise eingezogen werden.


In solchen Konstellationen ist professionelle anwaltliche Beratung kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit. Es geht darum, die strategisch richtigen Hebel in Bewegung zu setzen und einen langwierigen, teuren Rechtsstreit möglichst zu vermeiden.



Navigieren Sie sicher durch die komplexen Anforderungen des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts. Martin Pich Rechtsanwalt unterstützt Sie mit forensischer Erfahrung und strategischem Weitblick bei der rechtssicheren Gestaltung von Trennungsprozessen und schützt Ihre unternehmerischen Interessen nachhaltig. Erfahren Sie mehr über unsere Expertise auf pich.legal.


 
 
 

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