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10 Irrtümer bei der Besteuerung von Influencer-Einkünften – Das müssen Sie wissen

  • m57251
  • 11. Nov.
  • 5 Min. Lesezeit

Die Creator-Economy wächst rasant. Immer mehr Menschen generieren substantielle Einkünfte durch Social-Media-Aktivitäten – ob als Influencer auf Instagram und TikTok, YouTuber oder Podcaster. Doch während der Content floriert, geraten viele Creator bei einer zentralen Frage ins Stolpern: Wie werden diese Einkünfte eigentlich besteuert? Aus meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin und München kann ich sagen: Hier liegen die größten Fehler vor. Viele Creator kümmern sich erst um Steuern, wenn das Finanzamt anklopft – und dann wird es teuer.

Versteuerung von Influencer-Einkünften: Die Grundlagen

Zunächst eine wichtige Unterscheidung: Nicht alle Einkünfte sind gleich. Das Finanzamt kategorisiert Creator-Einkünfte in der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb – das ist die Norm, wenn Social-Media-Aktivitäten planmäßig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Dies ist bei den meisten Influencern der Fall, die regelmäßig Content produzieren und monetarisieren.

In seltenen Fällen können Einkünfte auch als freiberuflich klassifiziert werden – etwa wenn ein Creator hauptsächlich als Berater, Trainer oder Künstler tätig ist und Social Media nur ein Nebenkanal ist. Diese Unterscheidung hat erhebliche Konsequenzen: Gewerbetreibende müssen sich beim Finanzamt anmelden, führen eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), zahlen ggf. Gewerbesteuer und unterliegen der Buchführungspflicht. Freiberufler haben hier deutlich mehr Gestaltungsspielraum.

Die kritische Meldepflicht: Hier erlebe ich in meiner Praxis immer wieder Fehler. Viele Creator denken, dass erst bei einem bestimmten Einkommen eine Anmeldung erforderlich wird. Das ist falsch. Sobald die Absicht zur gewerblichen Tätigkeit besteht, muss angemeldet werden – unabhängig davon, ob im ersten Monat 10 Euro oder 10.000 Euro verdient werden. Eine verspätete Anmeldung führt zu Strafzinsen und kann im schlimmsten Fall zu Vorwürfen der Steuerhinterziehung führen.

Beim Thema Provisionsmodelle vs. Pauschalhonorar zeigt sich oft ein praktisches Problem: Ein Creator kooperiert mit einem Unternehmen auf Provisionsba­sis (z. B. 10% des Umsatzes, den er generiert). Parallel erhält derselbe Creator ein Pauschalhonorar von einem anderen Brand für die Erstellung von Content. Beide sind steuerpflichtig – aber die Gewinnermittlung funktioniert unterschiedlich. Bei Provisionen ist der genaue Nachweis kritisch; beim Pauschalhonorar ist die Rechnungsstellung zentral.

Sponsorings und Werbekooperationen: Geld vs. Sachleistungen

Sponsoringzahlungen sind eindeutig steuerpflichtig. Ob 500 Euro für einen Instagram-Post oder 50.000 Euro für eine dreimonatige Kooperation – beides sind Betriebseinnahmen. Hier ist die Rechnungsstellung entscheidend. Wenn Sie als Creator Rechnungen ausstellen, müssen Sie die Umsatzsteuer korrekt behandeln. Sind Sie zum Jahresumsatz von 22.000 Euro über 50.000 Euro hinausgegangen, werden Sie umsatzsteuerpflichtig – es sei denn, Sie nutzen die Kleinunternehmerregelung.

Ein häufiger Fehler: Creator erhalten von Brands nicht Geld, sondern Sachleistungen – ein neues Smartphone, Kleidung, Beauty-Produkte etc. Viele denken: „Das ist ein Geschenk, also steuerfrei." Das ist ein Trugschluss. Sachleistungen sind genauso zu versteuern wie Geldleistungen. Der Ansatz ist der Verkehrswert der Ware. Wenn eine Brand einem Creator Produkte im Wert von 2.000 Euro zur Verfügung stellt, damit dieser diese bewirbt, ist das eine steuerpflichtige Einnahme von 2.000 Euro. Sie müssen diese in Ihrer Steuererklärung oder GuV angeben.

Gutscheine und Sachgeschenke: Die Abgrenzungsfalle

Ein besonders tückisches Feld: Gutscheine als Kooperationsvergütung. Wenn ein Creator von einer Online-Plattform einen Gutschein im Wert von 1.500 Euro erhält – in Austausch für einen beworbenen Post – ist das eine steuerpflichtige Einnahme. Auch wenn der Creator den Gutschein „noch gar nicht eingelöst hat". Das Finanzbehörde sieht hier einen entgeltlichen Austausch: Leistung (Content) gegen Gegenleistung (Gutschein als Wertgutschrift).

Die Abgrenzung zwischen einem echten Geschenk (steuerfrei) und einer Sachleistung (steuerpflichtig) ist nicht immer einfach. Als Faustregel gilt: Handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung ohne vorherige Absprache und ohne dass dafür eine Gegenleistung erbracht wurde, könnte es steuerfrei sein. Aber: Sobald der Creator den Post bewirbt, gibt es eine Gegenleistung – und die Sachleistung wird steuerpflichtig.

Bewertung für die Steuererklärung: Gutscheine und Sachgeschenke müssen mit ihrem objektiven Marktwert angesetzt werden. Nicht mit dem Einkaufspreis des Unternehmens, sondern mit dem Wert, den der Creator dafür am Markt erzielen könnte.

Werbegeschenke und Vorteile: Betriebsausgaben richtig nutzen

Die Perspektive wechselt hier. Wenn Sie als Creator anderen Personen Geschenke machen – etwa um Ihre Community zu bedanken oder als Give-Away – sind diese Aufwendungen potenziell Betriebsausgaben. Allerdings unter strikten Bedingungen.

Geschenke müssen handelsüblich sein. Das heißt: Der Wert liegt üblicherweise unter 35 Euro pro Stück und Empfänger. Darüber hinaus werden die Kosten vom Finanzamt nicht anerkannt – die volle Summe bleibt nicht abzugsfähig. Dies ist eine häufige Quelle für Unstimmigkeiten in Betriebsprüfungen. Ein Creator, der 100 Gadgets à 50 Euro an Follower verteilt, kann nicht den ganzen Betrag als Betriebsausgabe geltend machen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist auch hier Vorsicht geboten: Werden Geschenke als Marketingmaßnahme eingesetzt, können unter Umständen Fragen zur Umsatzsteuerbarkeit entstehen. Im Regelfall sind Geschenke umsatzsteuerfrei – aber nicht immer.

Finanzkriminalität bekämpfen: NRW und die Behördenoffensive

Die Finanzbehörden – insbesondere in Nordrhein-Westfalen – haben die Creator-Economy längst auf dem Radar. Es gibt eine verstärkte Kontrollaktivität, speziell gegen nicht gemeldete oder nicht ordnungsgemäß versteuerte Influencer-Einkünfte. Hier muss ich klar sagen: Das Risiko, erwischt zu werden, ist heute höher denn je.

Die Behörden verlangen zunehmend Zugriff auf Plattformdaten – Instagram-Einnahmeabrechnungen, YouTube-Analytics, Affiliate-Netzwerk-Reports. Wenn Ihr Finanzamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet, kann es diese Daten anfordern. Sollte sich dann herausstellen, dass Sie jahrelang keine Steuern auf erhebliche Einkünfte gezahlt haben, drohen Strafzinsen, Geldstrafen und im schlimmsten Fall eine Anklage wegen Steuerhinterziehung. Bei größeren Summen kann das strafbar sein.

Dokumentationspflichten sind daher essentiell. Sie müssen nachweisen können, woher Ihre Einkünfte kommen. Das bedeutet:

  • Kopien aller Verträge mit Brands und Plattformen

  • Kontoauszüge, die die Zahlungen belegen

  • Screenshots oder Berichte aus den Creator-Plattformen

  • Eine nachvollziehbare Buchführung

Wer ordentlich buchführt und dokumentiert, hat zwei Vorteile: (1) Sie können nachweisen, dass alles korrekt ist, falls kontrolliert wird. (2) Sie schlafen nachts besser.

Praxisbeispiele aus meiner Tätigkeit

Fall 1: Der vergessene GewerbescheinEin Mandant, der seit zwei Jahren als Micro-Influencer tätig war und monatlich 3.000–5.000 Euro verdiente, hatte sich nie beim Finanzamt angemeldet. Er dachte, erst ab 5.000 Euro monatlich sei das erforderlich. Als das Finanzamt eine Routineprüfung einleitete, wurde es kritisch. Wir mussten eine Selbstanzeige einreichen. Diese hat ihn vor einer Strafverfolgung bewahrt – aber die Nachzahlungen waren erheblich.

Fall 2: Der Wert der SachleistungenEine Mandantin erhielt regelmäßig Beauty- und Fashion-Produkte von Brands. Sie buchte diese nicht als Einkünfte, sondern nahm an, diese wären private Geschenke. Bei einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt den Marktwert dieser Produkte nach (ca. 8.000 Euro jährlich) und forderte Nachzahlungen zuzüglich Strafzinsen.

Fall 3: Die fehlende RechnungsstellungEin Creator erhielt monatlich 2.000 Euro von einem Unternehmen für Content. Er rechnete diese nicht, sondern kassierte sie „privat" ab. Damit war er umsatzsteuerpflichtig, ohne es zu wissen. Rückwirkend wurden Umsatzsteuern, Einkommensteuer und Strafzinsen fällig.

Fazit: Handlungsempfehlungen für Creator

  1. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie große Einkünfte generieren. Eine frühe Anmeldung beim Finanzamt als Gewerbetreibender oder Freiberufler ist deutlich besser als die nachträgliche Berichtigung.

  2. Führen Sie ordentliche Aufzeichnungen. Kopieren Sie Verträge, speichern Sie Kontoauszüge, dokumentieren Sie Sachleistungen mit ihrem Marktwert.

  3. Rechnen Sie alle Leistungen – ob Geld oder Sachleistungen – korrekt.

  4. Beachten Sie die Umsatzsteuer. Überschreiten Sie die Grenze von 22.000 Euro, müssen Sie umsatzsteuerpflichtig werden (oder bleiben unter der Kleinunternehmerregelung).

  5. Nutzen Sie Gestaltungsspielraum legal. Es gibt Möglichkeiten, Ihr Einkommen und Ihre Steuern zu optimieren – aber nur mit korrekten Grunddaten.

  6. Im Zweifelsfall: Selbstanzeige statt Erwischung. Wenn Sie feststellen, dass Sie etwas falsch gemacht haben, ist eine Selbstanzeige oft die bessere Lösung als zu hoffen, dass es niemand bemerkt.

Die Creator-Economy ist ein dynamisches Feld. Wer von Anfang an korrekt arbeitet, vermeidet später große Probleme und kann sich vollständig auf das Wachstum seines Contents konzentrieren – ohne Angst vor dem Finanzamt.

Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung. Als Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin und München unterstütze ich Creator bei der korrekten Strukturierung ihrer Einkünfte.

 
 
 

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